Ab Mai 2024 gelten Schweizer Knöllchen auch für Deutsche

Wer in seinem Alpenurlaub in der Schweiz bisher zu schnell gefahren ist und dabei erwischt wurde, konnte unter Umständen ohne Zahlung der Schweizer Knöllchen davon kommen. Damit ist jetzt bald Schluss: Ein neues Abkommen sorgt ab Mai 2024 dafür, dass Raser, aber auch Falschparker, auch in Deutschland zahlen müssen.

So mancher Verkehrssünder aus Deutschland hat bisher versucht, entsprechende Zahlungsaufforderungen aus der Schweiz einfach zu ignorieren. Dies war möglich, weil Bußgelder aus Nicht-EU-Ländern (zum Beispiel Großbritannien, Norwegen, Liechtenstein oder der Schweiz) in Deutschland nicht vollstreckt werden können. Allerdings musste auch dann bei der Wiedereinreise in das Nicht-EU-Land mit unangenehmen Folgen gerechnet werden: von einem Strafbefehl bis hin zum Gefängnis.

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Schweizer Knöllchen, aber auch deutsche, werden bald von beiden Ländern vollstreckt ©Pixabay/Tama66

Neuregelung der Schweizer Knöllchen durch deutsch-schweizerischen Polizeivertrag

Ab dem 1. Mai 2024 müssen Autofahrer und Autofahrerinnen, die in Deutschland gemeldet sind und in der Schweiz als Temposünder oder Falschparker aufgefallen sind die Schweizer Knöllchen zahlen. Nicht bezahlte Bußgelder aus der Schweiz werden dann auch in Deutschland vom Bundesamt für Justiz in Bonn eingetrieben. Das regelt der neue deutsch-schweizerische Polizeivertrag.

Grundsätzlich zu beachten ist, dass Bußgelder für Verstöße wie zu schnelles Fahren oder Falschparken in der Schweiz erheblich teurer sind als in der Bundesrepublik. So kosten laut ADAC Geschwindigkeitsüberschreitungen von 20 km/h in der Schweiz ab 180 Euro und in Deutschland werden ab 60 Euro fällig. Wer falsch parkt, riskiert in der Schweiz eine Strafe ab 40 Euro. In Deutschland kostet ein Parkverstoß ab 10 Euro.

Bagatellgrenze der Schweizer Knöllchen liegt bei 80 CHF

Die Vollstreckungsmöglichkeiten gelten aber im Übrigen auch umgekehrt, das heißt nicht nur Schweizer Knöllchen. Schweizer, die in Deutschland gegen Verkehrsregeln verstoßen, müssen nun ebenso bezahlen. Voraussetzung für die gegenseitige Vollstreckung ist, dass das Bußgeld samt Verfahrenskosten die Bagatellgrenze von 70 Euro in Deutschland bzw. 80 Schweizer Franken in der Schweiz übersteigt.

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